LANDERWERB

 

   Artikel 16 der namibischen Verfassung garantiert allen Bürgern das Recht auf Kauf, Eigentum, Verkauf und Vererbung von privatem Eigentum.

   Die Erwerbsrechte von ausländischen Staatsbürgern können durch ein Gesetz beschränkt werden. Dieses Gesetz wurde 1995 geschaffen und ist weitläufig als das sogenannte “Landgesetz” bekannt.

   Enteignungen können nur kraft Gesetzes und nur im öffentlichen Interesse und gegen eine angemessene Entschädigung vorgenommen werden. Es wird nach dem Grundsatz verfahren: “Willing buyer, willing seller”.

Termitenhügel und typischer Namibia-Himmel   (Foto: Andreas Wienecke)

 

   Das Landgesetz aus dem Jahre 1995 verbietet ausländischen Staatsbürgern bzw. namibischen Firmen mit mehrheitllich ausländischen Anteilseignern den Kauf von Farmland.

   Es gibt dennoch zwei Möglichkeiten für ausländische Investoren, die anhand der vorab genannten Maßstäbe investieren wollen:

  • Gründung einer namibischen Firma mit überwiegend namibischen Anteilseignern
  • Antrag auf Kauf einer Mehrheitsbeteiligung an dem zu erwerbenden Farmland beim Ministerium für Ländereien